Sat­zung

Sat­zung des
För­der­ver­eins Sim­ply Smi­les Deutsch­land e.V.

beschlos­sen durch die Grün­dungs­ver­samm­lung vom 9. April 2010

zuletzt geän­dert am 28. Mai 2010

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „För­der­ver­ein Sim­ply Smi­les Deutsch­land“. Nach der Ein­tra­gung führt der Ver­ein den Rechts­form­zu­satz e.V.
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Mün­chen und ist ins Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Mün­chen eingetragen.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck­be­stim­mung

  1. Der Ver­ein wird als För­der­ver­ein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mit­tel und lei­tet die­se an die Sim­ply Smi­les, Inc. zur För­de­rung der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit in Mit­tel­ame­ri­ka wei­ter. Zweck des Ver­eins ist die ideel­le und finan­zi­el­le För­de­rung der Orga­ni­sa­ti­on Sim­ply Smi­les, eine in den USA offi­zi­ell ein­ge­tra­ge­ne „501c3-not-for-pro­fit organization“.
  2. Die­se Ziel­set­zung und Zweck des För­der­ver­eins wird ins­be­son­de­re durch nach­fol­gen­de Maß­nah­men und Auf­ga­ben­stel­lun­gen ver­wirk­licht: Auf­klä­rung und Infor­ma­ti­ons­ver­mitt­lung der Mit­glie­der und Öffent­lich­keit in Deutsch­land über die Arbeit von Sim­ply Smi­les in Mit­tel­ame­ri­ka. Die Pro­jek­te von Sim­ply Smi­les bekämp­fen nach­hal­tig die Armut der Indio-Bevöl­ke­rung mit dem Fokus, den Kin­dern eine Zukunfts­per­spek­ti­ve zu bieten.
  3. Für die Erfül­lung die­ser sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke sol­len geeig­ne­te Mit­tel durch Beiträge/​Umla­gen, Spen­den, Zuschüs­se und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen ein­ge­setzt werden.
  4. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sinn des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
  5. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  6. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  7. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  8. Der Ver­ein ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.
  9. Die Aus­übung von Ehren­äm­tern nach den Sat­zungs­vor­ga­ben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3
Mit­glied­schaft

Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung wer­den, die bereit ist, Zie­le und Sat­zungs­zwe­cke des Ver­eins nach­hal­tig zu fördern.

Inner­halb der Mit­glied­schaft kön­nen sich akti­ve Mit­glie­der den im Ver­ein direkt mit­ar­bei­ten­den Mit­glie­dern anschlie­ßen. För­der­mit­glie­der sind Mit­glie­der, die sich zwar nicht aktiv inner­halb des Ver­eins betä­ti­gen, jedoch die Zie­le und auch den Zweck des Ver­eins in geeig­ne­ter Wei­se för­dern und unterstützen.

Zum Ehren­mit­glied wer­den Mit­glie­der ernannt, die sich in beson­de­rer Wei­se um den Ver­ein ver­dient gemacht haben. Hier­für ist ein Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung erforderlich.

Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­zah­lung befreit, sie haben jedoch die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie ordent­li­che Mit­glie­der und kön­nen ins­be­son­de­re an sämt­li­chen Ver­samm­lun­gen und Sit­zun­gen teilnehmen.

§ 4
Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

Die Mit­glie­der sind berech­tigt an allen ange­bo­te­nen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men. Sie haben dar­über hin­aus das Recht, gegen­über dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge zu stel­len. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann das Stimm­recht nur per­sön­lich aus­ge­übt werden.

Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet den Ver­ein und den Ver­eins­zweck – auch in der Öffent­lich­keit – in ord­nungs­ge­mä­ßer Wei­se zu unterstützen.

§ 5
Beginn/​Ende der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft muss gegen­über dem Vor­stand schrift­lich bean­tragt wer­den. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit abschlie­ßend. Der Vor­stand ist nicht ver­pflich­tet Ableh­nungs­grün­de dem/​der Antragsteller/​in mit­zu­tei­len, ein Auf­nah­me­an­spruch ist ausgeschlossen.

Die Mit­glied­schaft endet durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, Aus­schluss, Tod des Mit­glieds oder Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit bei juris­ti­schen Personen.

Die frei­wil­li­ge Been­di­gung der Mit­glied­schaft muss durch schrift­li­che Kün­di­gung zum Ende des Geschäfts­jahrs unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Frist gegen­über dem Vor­stand erklärt werden.

Der Aus­schluss eines Mit­glieds kann mit sofor­ti­ger Wir­kung und aus wich­ti­gem Grund dann aus­ge­spro­chen wer­den, wenn das Mit­glied in gro­ber Wei­se gegen die Sat­zung, Ord­nun­gen, den Sat­zungs­zweck oder die Ver­eins­in­ter­es­sen ver­stößt. Über den Aus­schluss eines Mit­glieds ent­schei­det der Vor­stand mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit.

Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft, gleich aus wel­chem Grund, erlö­schen alle Ansprü­che aus dem Mit­glieds­ver­hält­nis. Eine Rück­ge­währ von Bei­trä­gen, Spen­den oder sons­ti­gen Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Der Anspruch des Ver­eins auf rück­stän­di­ge Bei­trags­for­de­run­gen bleibt hier­von unberührt.

§ 6
Mit­glieds­bei­trä­ge

Die Mit­glie­der bezah­len einen Jah­res­bei­trag und gege­be­nen­falls Umla­gen. Über die Höhe der Mit­glie­der­bei­trä­ge ent­schei­det der Vorstand.

§ 7
Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. der Vor­stand.

§ 8
Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Obers­tes Organ des Ver­eins ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung, sie hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    • Die Jah­res­be­rich­te ent­ge­gen­zu­neh­men und zu beraten,
    • Ent­las­tung des Vorstands,
    • (im Wahl­jahr) den Vor­stand zu wählen,
    • über die Sat­zung, Ände­run­gen der Sat­zung sowie die Auf­lö­sung des Ver­eins zu bestimmen,
    • die Kas­sen­prü­fer zu wäh­len, die weder dem Vor­stand noch einem vom Vor­stand beru­fe­nen Gre­mi­um ange­hö­ren und nicht Ange­stell­te des Ver­eins sein dürfen.
  2. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand des Ver­eins nach Bedarf, min­des­tens aber ein­mal im Geschäfts­jahr, nach Mög­lich­keit im ers­ten Halb­jahr des Geschäfts­jahrs, ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dung erfolgt 14 Tage im Vor­aus schrift­lich oder per E‑Mail durch den Vor­stand mit Bekannt­ga­be der vor­läu­fig fest­ge­setz­ten Tages­ord­nung an die dem Ver­ein zuletzt bekann­te Mit­glieds­adres­se. Die Ein­la­dung gilt als zuge­stellt mit Ver­sand der Ein­la­dung an die zuletzt bekannt Adres­se des Mitglieds.
  3. Die Tages­ord­nung der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te zu umfassen: 
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Ent­las­tung des Vorstands,
    • Wahl von einem/​r Kas­sen­prü­fer/​in, sofern sie ansteht,
    • Geneh­mi­gung des vom Vor­stand vor­zu­le­gen­den Haus­halts­vor­anschlags für das lau­fen­de Geschäftsjahr,
    • Fest­set­zung der Beiträge/​Umla­gen für das lau­fen­de Geschäfts­jahr bzw. zur Ver­ab­schie­dung von Beitragsordnungen,
    • Beschluss­fas­sung über vor­lie­gen­de Anträge.
  4. Anträ­ge der Mit­glie­der zur Tages­ord­nung sind spä­tes­tens zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Ver­eins­vor­stand schrift­lich ein­zu­rei­chen. Nach­träg­lich ein­ge­reich­te Tages­ord­nungs­punk­te müs­sen den Mit­glie­dern recht­zei­tig vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit­ge­teilt wer­den.
    Spä­te­re Anträ­ge – auch wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestell­te Anträ­ge – müs­sen auf die Tages­ord­nung gesetzt wer­den, wenn in der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Mehr­heit der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der der Behand­lung der Anträ­ge zustimmt (Dring­lich­keits­an­trä­ge).
  5. Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung unver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens einem Drit­tel der stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der, dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de, vom Vor­stand ver­langt wird.

Der/​die Vor­sit­zen­de oder eine/​r sei­ner Stellvertreter/​innen lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Auf Vor­schlag des/​der Vor­sit­zen­den kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine/​n beson­de­ren Versammlungsleiter/​in bestimmen.

Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den in einem Pro­to­koll inner­halb von zwei Mona­ten nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung nie­der­ge­legt und von einem ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glied sowie dem Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net. Das Pro­to­koll kann von jedem Mit­glied auf der Geschäfts­stel­le ein­ge­se­hen werden.

§ 9
Stimmrecht/​Beschlussfähigkeit

  1. Stimm­be­rech­tigt sind ordent­li­che Mit­glie­der (akti­ve Mitglieder/​För­der­mit­glie­der) und Ehren­mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat mit Voll­endung des 16. Lebens­jahrs eine Stim­me, die nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den darf. Eine Stimm­rechts­über­tra­gung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men blei­ben außer Betracht. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der gestell­te  Antrag als abgelehnt.
  4. Abstim­mun­gen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind nur dann schrift­lich und geheim durch­zu­füh­ren, wenn dies auf Ver­lan­gen der Mehr­heit der an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men­den Mit­glie­der aus­drück­lich ver­langt wird.
  5. Für Sat­zungs­än­de­run­gen und Beschlüs­se zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Drei­vier­tel- Mehr­heit der erschie­ne­nen Stimm­be­rech­tig­ten erfor­der­lich. Bei Zweck­än­de­rung des Ver­eins ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der erfor­der­lich; die Zustim­mung nicht erschie­ne­ner Mit­glie­der ist schrift­lich einzuholen.
  6. Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den allen Ver­eins­mit­glie­dern schrift­lich mitgeteilt.

§ 10
Vor­stand

  1. Die Vor­stand­schaft setzt sich wie folgt zusammen: 
    • ein/​eine Vorsitzende/​r
    • ein/​eine stellvertretende/​r Vorsitzende

Sie wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Die unbe­grenz­te Wie­der­wahl von Vor­stands­mit­glie­dern ist zuläs­sig. Nach Frist­ab­lauf blei­ben die Vor­stands­mit­glie­der bis zum Amts­an­tritt ihrer Nach­fol­ger im Amt.

  1. Der Vor­stand lei­tet ver­ant­wort­lich die Ver­eins­ar­beit. Er kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben und kann beson­de­re Auf­ga­ben unter sei­nen Mit­glie­dern ver­tei­len oder Aus­schüs­se für deren Bear­bei­tung einsetzen.
  2. Vor­stand im Sinn des § 26 BGB. Jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außergerichtlich.
  3. Die Vor­stand­schaft beschließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind oder einer   Beschluss­fas­sung im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren zustim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Beschlüs­se des Vor­stands wer­den in einem Sit­zungs­pro­to­koll nie­der­ge­legt und von min­des­tens zwei ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern unterzeichnet.
  5. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf seiner/​ihrer Wahl­zeit aus, ist der Vor­stand berech­tigt ein kom­mis­sa­ri­sches Vor­stands­mit­glied zu beru­fen. Auf die­se Wei­se bestimm­te Vor­stands­mit­glie­der blei­ben bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung im Amt.

§ 11
Beson­de­rer Vertreter

Neben dem Vor­stand wird für fol­gen­de Geschäf­te ein Ver­tre­ter gemäß § 30 BGB bestellt. Die Ver­tre­tungs­macht des Beson­de­ren Ver­tre­ters erstreckt sich auf fol­gen­de Rechtsgeschäfte:

  • Eröff­nung eines Bank­kon­tos sowie sämt­li­che Bankgeschäfte
  • per­so­nel­le Ange­le­gen­hei­ten und Mitgliederverwaltung
  • Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Spendenaktionen

§ 12
Kas­sen­prü­fer

Über die Jah­res­mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Kas­sen­prü­fer für die Dau­er von 1 Jahr zu wählen.

Die Kas­sen­prü­fer haben die Auf­ga­be, Rech­nungs­be­le­ge sowie deren ord­nungs­ge­mä­ße Ver­bu­chung und die Mit­tel­ver­wen­dung zu über­prü­fen sowie min­des­tens ein­mal jähr­lich den Kas­sen­be­stand des abge­lau­fe­nen Kalen­der­jahrs fest­zu­stel­len. Die Prü­fung erstreckt sich nicht auf die Zweck­mä­ßig­keit der vom Vor­stand getä­tig­ten Aus­ga­ben. Die Kas­sen­prü­fer haben die Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis der Kas­sen­prü­fung zu unterrichten.

§ 13
Auf­lö­sung des Vereins

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung der Entwicklungszusammenarbeit.

§ 14
Liqui­da­to­ren

Als Liqui­da­to­ren wer­den die im Amt befind­li­chen ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­der bestimmt soweit die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res abwei­chend beschließt.